Allgemeine Geschäftsbedingungen der eventify Medientechnik und Veranstaltungs GmbH
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1. Allgemeines 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Leistungen an den Besteller. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit die eventify Medientechnik und Veranstaltungs GmbH (nachfolgend „eventify“) ihnen schriftlich zugestimmt hat. 1.2 Der Umfang der Lieferungen ergibt sich aus den beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen sollen schriftlich fixiert werden. 1.3 An Benutzerhandbüchern und sonstigen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) behält sich eventify ihre eigentums- und urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. 1.4 Auch Software, die im Internet zum Download angeboten wird, ist urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht oder verändert werden. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. 2. Preise und Zahlungsbedingungen 2.1 Die Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. 2.2 Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der am Tag der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2.3 Rechnungen sind sofort nach Zugang netto Kasse (ohne Abzug) fällig. Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er die Rechnung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fälligkeit begleicht. 2.4 Zahlungen sind frei Zahlstelle von eventify zu leisten. 2.5 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist eventify berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Eventify hat das Recht, einen nachweislich höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Besteller hat das Recht, keinen oder einen wesentlich niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen. 2.6 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind 3. Lieferfristen; Verzug 3.1 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden einzelne Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn eventify die Verzögerung zu vertreten hat. 3.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt (z. B. Mobilmachung/Krieg/Aufruhr) oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik/Aussperrung) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. 3.3 Soweit die Leistung von eventify davon abhängig gemacht wird, dass Zulieferer von eventify ordnungsgemäß und rechtzeitig liefern, haftet eventify nur dafür, dass die Bestellung ordnungsgemäß erfolgt ist und die Nichtbelieferung nicht auf Gründen beruht, die von eventify vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten sind. 3.4 Kommt eventify in Verzug. kann der Besteller -sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist- eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. 3.5 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die in Ziffer 3.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer eventify etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vor- satzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller zu den gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von eventify zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden. 3.6 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von eventify innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 3.7 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preisen der Gegenstände der Lieferungen,höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien ausdrücklich gestattet. 3.8 Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. 4. Gefahrenübergang 4.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt werden ist. 4.2 Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr auf den Besteller über. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1 Sämtliche Lieferungen bleiben im Eigentum von eventify bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus ihrer Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die eventify zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird eventify auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 5.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Ge- schäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. 5.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller eventify unverzüglich zu benachrichtigen. 5.4 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist eventify nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur mRücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. 6. Entgegennahme 6.1 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 7. Sachmängel 7.1 Alle diejenigen Waren oder Leistungen sind nach Wahl von eventify unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. 7.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens eventify und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 7.3 Der Besteller hat den Sachmangel eventify mgegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. 7.4 Zunächst ist eventify stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 7.5 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen den Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu nUnrecht, ist eventify berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 7.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer10- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichungen der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. bei natürlicher Abnutzung odern Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, ndie nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und bei Versagen von Komponenten der Systemumgebung. nWerden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des nBestellers verbracht worden nist. 7.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen eventify gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen eventify gemäß § 478 Absatz 2 BGB (Aufwendungsersatz) gilt ferner Ziffer 7.8 entsprechend. 7.10 Bei Datenverlust haftet eventify nur für denjenigen Aufwand. der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Besteller erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von eventify tritt diese Haftung nur ein, wenn der Besteller unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine Datensicherung durchgeführt hat. 7.11 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10.Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen eventify, und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 8.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist eventify verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung nun Schutzrechten durch von eventify erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet eventify gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 7.2 bestimmtes Frist wie folgt. 8.2 eventify wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies eventify nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. 8.3 Die Pflichten von eventify zur Leistung von Schadensersatz richten sich nach Ziffer 10. 8.4 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von eventify bestehen nur, soweit der Besteller even- tify über die von Driften geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und eventify alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Grün- den ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuwei- sen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 8.5 Ansprüche des Bestellers sind ausge- schlossen, soweit er eine Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 8.6 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von eventify nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von eventify gelieferten Produkten eingesetzt wird. 8.7 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 8.2 geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 7.4, 7.5 und 7.9 entsprechend. 8.8 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechend. 8.9 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen eventify, deren gesetzliche Vertreter und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtemangels sind ausgeschlossen. 9. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 9.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass eventify die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil den Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 9.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 3.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von eventify erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht eventify das Recht zu, vom Vertrug zurückzutreten. Will eventify von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat eventify dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 10. Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche 10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers („Schadensersatzansprüche“) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. 10.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 10.3 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden. 10.4 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der gemäß Ziffer 7.2 geltenden Verjährungsfrist entsprechend. Für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 11. Gerichtsstand; Anwendbares Recht; Wirksamkeit 11.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Berlin, sofern der Besteller Kaufmann ist, 11.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 11.3 Sollten einzelne dieser Bestimmungen -gleich aus welchem Grunde- keine Anwendung finden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt..
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